AGB Verkauf
Liefer- und Zahlungsbedingungen der HURST+SCHRÖDER GmbH
Stand: 01.10.2017
I. Anwendungsbereich:
- Nachfolgende Liefer- und Zahlungsbedingungen finden auf alle Geschäftsbeziehungen der HURST+SCHRÖDER GMBH, d. h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen Anwendung. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere sämtlichen zukünftigen Verträge.
- Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Absatz 2 gilt entsprechend.
II. Vertragsinhalt:
- Auftragsbestätigungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Per Datenfernübertragung und EDV-Ausdruck übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.
- Mündliche Erklärungen bedürfen in jedem Fall der Bestätigung in der vorbezeichneten Form.
- Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen.
- Unsere Kataloge und sonstige Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen werden sorgfältig erstellt. Sollten in diesen enthaltene technische Daten, Gewichts- oder Maßangaben dennoch offensichtlich fehlerhaft sein, behalten wir uns eine nachträgliche Korrektur vor.
- Grundlage der Rechnungsstellung bilden unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise.
- Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
III. Herstellung nach Plänen etc. des Bestellers/Werkzeuge
- Werden für den Besteller nach dessen Mustern oder Vorgaben Waren hergestellt oder be-/verarbeitet, so haftet dieser für die etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter (Geschmacksmuster-, Lizenz- oder Patentrechte etc.) und hat uns im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freizustellen.
- Werden für die Herstellung oder Be-/Verarbeitung bestellerspezifischer Waren von uns oder im Auftrag von uns Werkzeuge hergestellt, so bleiben die Werkzeuge in jedem Fall unser Alleineigentum, auch wenn der Besteller zusätzlich zur Vergütung oder im Rahmen der Vergütung anteilige Werkzeugkosten übernommen hat.
- Absatz 2 gilt entsprechend für sämtliche Werkzeugdokumentationen, insbesondere wenn diese unser spezielles technisches Know-how oder bereits geschützte Urheber- oder Nutzungsrechte beinhalten.
IV. Lieferfristen/Lieferverzug:
- Lieferfristen/-zeiten sind in der Regel annähernde Angaben.
- Feste Lieferdaten bedürfen ebenso wie handelsrechtliche Fixgeschäfte unserer ausdrücklichen Zusage in der für die Auftragsbestätigung maßgeblichen Form.
- Lieferfristen werden regelmäßig erst mit Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung in Gang gesetzt.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist.
- In Fällen höherer Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder ähnlicher Ereignissen (z. B. Streik, Aussperrung etc.) verlängern sich die Fristen angemessen.
- Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ein, sofern uns kein Planungsverschulden trifft.
- Wird uns aufgrund der unter 5. bezeichneten Ereignisse die Lieferung unmöglich, entfällt unsere Leistungs- und Lieferpflicht.
- Wird ein/e fest zugesagte/r Liefertermin/-frist unsererseits nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefern wir innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Hinsichtlich eines etwaigen Verzugs- oder Verzögerungsschadens gilt IX.
- Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung besteht.
- Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so können wir frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Lieferbedingungen:
- Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.
- Ebenso sind wir zu Mehr- oder Mindermengen bis zu einer Toleranzgrenze von 10 % berechtigt.
- Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.
VI. Gefahrübergang /Lieferung:
- Der Versand erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und in dessen Auftrag.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch unsere Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen vorgenommen wird.
- Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft in Annahmeverzug gerät.
VII. Zahlungsbedingungen:
- Unsere Rechnungen sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
- Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald wir über den Betrag unwiderruflich verfügen können.
- Wechselzahlungen werden auch nicht erfüllungshalber akzeptiert. Einzugsspesen für Scheckzahlungen sind vom Besteller zu tragen.
- Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
- Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
- Der Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und setzt voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgt.
- Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden uns zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, daß unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller nach unserer Wahl Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten bzw.entscheidungsreif festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
- Sämtliche Forderungen werden zudem fällig, wenn beantragt wird, über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
- Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
VIII. Eigentumsvorbehalt:
- Die gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die von uns gelieferte Ware gesondert von ähnlichen oder gleichartigen Waren anderer Firmen zu lagern, aufzubewahren und als aus unserer Lieferung stammend zu kennzeichnen.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Eigentumsvorbehaltsware ist untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an uns sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht unsererseits widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir zudem berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.
- Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese in unserem Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. (Eine Verpflichtung erwächst uns daraus nicht.) In diesem Fall steht uns an, der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht uns anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.
- Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir nach unserer Wahl auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt. Sie gilt auch nicht als konkludente Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, wir erklären ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.
IX. Gewährleistung:
- Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel oder Mehr- oder Minderlieferungen in unerheblichem Umfang (+/-10 %) nicht verweigern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge:
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
- übermäßiger Beanspruchung,
- ungeeigneter Betriebsmittel,
- mangelhafter Be- oder Verarbeitung,
- bei der Kombination/Zusammenführung mit ungeeigneten Komponenten im Rahmen der Herstellung eines neuen Produkts
- aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- oder durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers bzw. eines Dritten entstehen. - Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und uns offene Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.
- Bei begründeter Mängelrüge (das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen) sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
- Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
- Der Besteller ist nur in den folgenden Fällen zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kaufpreisminderung berechtigt:
- wenn wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage sind;
- wenn wir berechtigt die Nachbesserung bzw. Nachlieferung verweigern;
- eine von uns zu vertretende Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus eintritt;
- wenn die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehlschlägt - Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
- Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
- Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben ebenfalls unberührt.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt IX. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Schadensersatz/Haftung:
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende Haftung
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- für arglistiges, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten,
- wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten greift. - Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit eine Begrenzung aus einem anderen Grund:
- wegen arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns
- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- oder nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen ist. - Sollte der Besteller von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, so hat er uns binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behalten wir uns vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der uns bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. Die erweiterte Haftung wegen Arglist oder aus einer Garantie bleibt unberührt.
- Der Besteller verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er von seinem Recht gegenüber seinem Kunden, eine bestimmte Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung selbst wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, keinen Gebrauch macht. Im ersten Fall ist der Aufwendungsersatz auf die kostengünstigste Alternative beschränkt; im zweiten Fall ist der Aufwendungsersatzanspruch vollständig ausgeschlossen.
- Ersatzansprüche des Bestellers für im Rahmen der Nacherfüllung getätigte Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten), sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen (von der Lieferanschrift abweichenden) Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung
- Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen.
XI. Sonstiges:
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.
- Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
- Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für unseren Firmensitz örtlich zuständige Gericht.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmensonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.