AGB Einkauf
Einkaufs- und Lohnarbeitsbedingungen der HURST+SCHRÖDER GmbH
Stand: 01.08.2022
I. Anwendungsbereich:
- Nachfolgende Einkaufs- und Lohnarbeitsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge (einschließlich Verträgen über Lohnarbeit) der HURST+SCHRÖDER GMBH als „Käuferin“ bzw. „Bestellerin“. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere sämtlichen zukünftigen Verträge.
- Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Werkunternehmers wird widersprochen. Absatz 2 gilt entsprechend.
- Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung des Kaufpreises/der Vergütung gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht als Zustimmung zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers/Werkunternehmers.
II. Vertragsinhalt:
- Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe durch Übermittlung per Datenfernübertragung und EDV-Ausdruck sind auch ohne Unterschrift gültig.
- Mündliche Erklärungen bedürfen in jedem Fall der Bestätigung in der vorbezeichneten Form.
- Unsere Bestellung ist maßgeblich für Inhalt und Umfang (Qualität und Quantität) von Lieferungen und Leistungen.
- Soweit wir unserer Bestellung zusätzlich technische Unterlagen, Zeichnungen etc. zugrunde legen, gelten auch diese als Vertragsbestandteil. Die von uns angegebenen Werte und Normen bestimmen den Leistungsinhalt und sind daher einzuhalten.
- Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen/Pläne inklusive Toleranzangaben werden mit der Annahme der Bestellung/Beauftragung verbindlich.
- Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht keine Verbindlichkeit.
- In diesem Fall sowie im Fall fehlender oder unvollständiger Unterlagen hat uns der Verkäufer/Werkunternehmer unverzüglich zu unterrichten.
III. Eigentums- und Urheberrechte:
- Alle Zeichnungen, Modelle oder Muster, die wir dem Verkäufer/Werkunternehmer zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns auf Verlangen herauszugeben.
- Der Verkäufer/Werkunternehmer ist verpflichtet, alle Zeichnungen, Modelle, Muster, Anleitungen oder sonstigen Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden, geheim zu halten. Dem Verkäufer/ Werkunternehmer ist es ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung untersagt, Dritten in die vorbezeichneten Unterlagen etc. Einsicht zu gewähren oder sie in anderer Art und Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
- Es ist dem Verkäufer/Werkunternehmer ferner untersagt, die nach unseren Zeichnungen, Modellen oder Mustern hergestellten Werkzeuge oder Vorrichtungen sowie die damit hergestellten Waren – unabhängig von ihrem Fertigungszustand – ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu liefern oder für sie herzustellen. Dieses gilt entsprechend für alle Gegenstände, die nach Angaben, Ideen, Plänen oder unter unserer sonstigen Mitwirkung (Versuchen, Erprobungen etc.) entwickelt wurden. An allen vorbezeichneten Gegenständen steht uns das geistige Eigentum und – soweit gesetzlich zulässig – das Urheberrecht zu.
- Bei schuldhaften Verstößen gegen die Verpflichtungen gem. Absätzen 1. bis 3. ist uns der Verkäufer/Werkunternehmer zum Ersatz aller sich daraus ergebenden Schäden verpflichtet.
- Die zur Erfüllung der vereinbarten Werkleistungen bzw. zur Erstellung der vereinbarten Sache notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel sind in der Regel vom Verkäufer/Werkunternehmer auf seine Kosten zu stellen.
- Leisten wir auf Werkzeuge oder Waren An- oder Vorauszahlungen, so geht zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verkäufer/Werkunternehmer das Eigentum an den Werkzeugen oder Waren (anteilig) im Verhältnis des Werts unserer Zahlung zum Gesamtwert auf uns über. Die Übergabe wird durch eine Verwahrung der Werkzeuge/Ware durch den Verkäufer/Werkunternehmer ersetzt. Der Verkäufer/Werkunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum an den Werkzeugen und Waren kenntlich gemacht wird. Werkzeuge sind als Eigentum der HURST + SCHRÖDER GMBH zu kennzeichnen. Waren sind soweit möglich zu kennzeichnen und bis zur Lieferung an uns getrennt zu lagern, so dass eine Aussonderung jederzeit möglich ist.
- Der Verkäufer/Werkunternehmer ist zudem verpflichtet, bei der Ausführung des jeweiligen Auftrags die EG-Maschinenrichtlinie, die einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Rechtsvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheits- und arbeitstechnischen sowie arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
IV. Lieferbedingungen:
- Teillieferungen oder -leistungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen/-leistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
- Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Verkäufers/Werkunternehmers.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Übergabe der Ware an dem von uns bestimmten Empfangsort auf uns über.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, von uns im Einzelfall beigestellte Verpackungen zu nutzen. Anderenfalls sind wir zur Rückweisung der Ware berechtigt. Wird die Ware dennoch angenommen, werden die Kosten der Umverpackung vom Kaufpreis/ von der Vergütung in Abzug gebracht.
V. REACH-Klausel und ROHS-Klausel:
- Der Lieferant hält die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH- Verordnung) in der gültigen Fassung ein. Insbesondere sichert er zu, dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Es besteht von unserer Seite aus keine Verpflichtung, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
- Der Lieferant informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn in den Vertragsprodukten Stoffe enthalten sind, die in der Kandidatenliste SVHC, die im Anhang XIV oder die im Anhang XVII der REACH-Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführt sind. Vor der Lieferung solcher Stoffe ist eine gesonderte Freigabe durch uns erforderlich. Der Lieferant spricht uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die REACH-Verordnung frei bzw. entschädigt uns für Schäden, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnung durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
- Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
VI. Liefer- und Leistungsfristen/Verzug:
- Die in den schriftlichen Bestellungen genannten Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich.
- Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Empfangsort, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen inkl. Montage sowie sonstige Werkleistungen ist deren Abnahmezeitpunkt maßgeblich.
- Von im Voraus erkennbaren Verzögerungen hat uns der Verkäufer/Werkunternehmer unverzüglich zu unterrichten und unsere Entscheidung einzuholen.
- Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf etwaige uns zustehende Ersatzansprüche.
- Leistet der Verkäufer/Werkunternehmer innerhalb der ihm von uns gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder die gesetzlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- Bei einem Fixgeschäft i. S. d. § 376 HGB bedarf es zur Ausübung des Rücktrittsrechts und zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches keiner Nachfristsetzung.
- In den Fällen höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr etc.) oder in Fällen sonstiger ähnlicher Ereignisse (z. B. Unfälle, Streik, Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen etc.) sind wir vorübergehend bis zu deren Behebung bzw. Beendigung von unserer Abnahme- und Leistungspflicht befreit. Eine Unterrichtung des Verkäufers/Werksunternehmers erfolgt möglichst zeitnah.
- Beruft sich der Verkäufer/Werkunternehmer seinerseits auf „leistungsbefreiende Umstände“, insbesondere auf Ereignisse höherer Gewalt, so ist er verpflichtet, diese uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verstößt er gegen seine Mitteilungspflicht, verliert er das Recht, sich auf diese zu berufen.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen:
- Jegliche Angebote bzw. Kostenvoranschläge erfolgen grundsätzlich kostenfrei und verbindlich.
- Die vereinbarten Preise sind Nettopreise frei Haus einschließlich Verpackung. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Bei Erhöhung von Rohstoff- und/oder Fertigungskosten trägt der Verkäufer/Werkunternehmer die Preisgefahr. Er ist zu einseitigen Preiserhöhungen nicht berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 313 BGB zulässig.
- Vom Verkäufer/Werkunternehmer gesetzte Zahlungsfristen beginnen erst mit Eingang sowohl der Ware als auch der Rechnung.
- Im übrigen erfolgt Zahlung am 20. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto.
- Wir behalten uns vor, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis oder einen Teil davon zurückzubehalten oder gegen diesen aufzurechnen.
- Die Abtretung von Forderungen des Verkäufers/Werkunternehmers aus der Geschäftsverbindung mit der HURST+SCHRÖDER GMBH ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
VIII. Gewährleistung:
- Wir genügen unserer kaufmännischen Untersuchungspflicht durch stichprobenartige Untersuchung der uns übersandten Ware im branchenüblichen Rahmen. Weitergehende Qualitätsprüfungen liegen im Verantwortungsbereich des Verkäufers.
- Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn wir diese innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Verkäufer/Werkunternehmer absenden. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, gilt die 14-tägige Frist ab Erhalt/Abnahme der Ware.
- Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- Bei begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu verlangen.
- Die Nacherfüllung der gesamten Lieferung kann auch gefordert werden, wenn nur ein Teil der Lieferung mit Mängeln behaftet ist.
- Die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen trägt der Verkäufer/Werkunternehmer.
- Kann der Verkäufer/Werkunternehmer die gewünschte Nacherfüllung nicht durchführen, kommt er der Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich (etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit, Gefahr im Verzuge etc.), so sind wir berechtigt, den Kaufpreis/die Vergütung zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dieser beinhaltet auch die Kosten einer eventuellen Ersatzbeschaffung bzw. die Kosten einer Nachbesserung durch einen Dritten. § 637 BGB bleibt unberührt.
- Der Schadensersatz umfasst alle durch die mangelhafte Sache adäquat kausal verursachten Schäden.
- Ist ein Mangel nicht durch angemessene Materialprüfungen im Voraus erkennbar und lässt sich daher die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache erst während der Produktion feststellen, so haftet der Verkäufer/Werkunternehmer, soweit er die Mangelhaftigkeit der Sache zu vertreten hat, neben seiner Pflicht zur Nacherfüllung für alle Schäden, die durch die Einstellung und Verzögerung der Produktion entstehen sowie für die bereits erbrachten vergeblichen Aufwendungen.
- Der Schadensersatz umfasst auch die Schäden, die daraus resultieren, dass die mangelhafte Sache durch Einbau oder Vermischung zu einem fehlerhaften Produkt geführt hat. Der Schadensersatz umfasst im Einzelfall daher auch den Schadens- und Aufwendungsersatz, zu dessen Leistung wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und/oder der Rückgriffshaftung (§§ 478 f. BGB) verpflichtet sind.
- Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Führen die gesetzlichen Regelungen einschließlich der Regelungen über die Rückgriffshaftung (§§ 438, 479 BGB) und Ablaufhemmung gem. § 479 Abs. (2) BGB zu einer längeren Gewährleistungsfrist so gelten diese.
- Bei Nachlieferung beginnt mit Lieferung der neuen Ware anstelle der mangelhaften eine neue Gewährleistungsfrist.
- Die Gewährleistungsfristen des Absatzes 11 gelten entsprechend für die vom Verkäufer/Werkunternehmer ausgeführten Werkleistungen.
IX. Produkthaftung:
- Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Verkäufers/Werkunternehmers zurückzuführen sind, stellt dieser uns und – soweit erforderlich – unsere Kunden von der daraus resultierenden Produkthaftung auf erste Anforderung hin insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
- Der Verkäufer/Werkunternehmer ist verpflichtet, auf unsere Weisung hin alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Produktbeobachtung durchzuführen, dazu gehören im Einzelfall auch Warn- und Rückrufaktionen. Die Kosten, die uns durch Rückrufaktionen entstehen, hat der Verkäufer/Werkunternehmer uns zu ersetzen.
- Der Verkäufer/Werkunternehmer muss sich gegen die Risiken aus der Produkthaftung ausreichend versichern. Auf Verlangen ist ein entsprechender Versicherungsnachweis zu erbringen.
X. Verletzung gewerblicher Schutzrechte:
- Der Verkäufer/Werkunternehmer garantiert, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist.
- Der Verkäufer/Werkunternehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte bezüglich der Benutzung, der Weiterverarbeitung, des Weiterverkaufes etc. der gelieferten Ware frei. Der Verkäufer/Werkunternehmer ist verpflichtet, uns sämtliche Schäden zu ersetzen, die uns aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Dieses umfasst auch die Kosten einer rechtsanwaltlichen Beratung und Vertretung.
XI. Schadensersatz wegen Verletzung sonstiger Nebenpflichten:
Bei schuldhafter Verletzung etwaiger weiterer vertraglicher Nebenpflichten haftet uns der Verkäufer/Werkunternehmer auf Ersatz des daraus adäquat kausal resultierenden Schadens.
XII. Schadensersatzanspruch des Verkäufers/Werkunternehmers:
- Schadensersatzansprüche des Verkäufers/Werkunternehmers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund gesetzlich ausgeschlossen ist.
XIII. Sonstiges:
- Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Zahlungen ist Werdohl.
- Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Firmensitz Werdohl örtlich zuständige Gericht.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.